Bilanzierung

  • Bewertung des Anlagevermögens mit dem "beizulegenden Zeitwert" (Fair Value) nach IAS/IFRS 

Entscheidende internationale Standards bezüglich Markt-/Verkehrswert von Immobilien: 

IAS 16:  Bewertung von Grundstücken, die betrieblich bzw. eigengenutzt werden 

IAS 40:  Bewertung von Grundstücken, die als Finanzinvestition gehalten werden

Die Zugangsbewertung erfolgt bei beiden Standards mit den tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Im Rahmen der Folgebewertung für die nachfolgenden Jahresabschlüsse besteht die Wahl zwischen einem (Anschaffungs-) Kostenmodell oder einem Neubewertungsmodell.

Beim Neubewertungsmodell wird die Immobilie mit dem beizulegenden Zeitwert ("Fair value") bewertet. Der Begriff des "fair value" wird materiell identisch mit dem des Markt- bzw. Verkehrswerts nach §194 BauGB definiert, so dass ein Markt- bzw. Verkehrswertgutachten die Vorraussetzung für die Darstellung eines "fair value" erfüllt.

Aber auch bei der Entscheidung zum Anschaffungskostenmodell im Rahmen von IAS 40 ist der beizulegende Zeitwert mit anzugeben.

Die internationalen Rechnungslegungsnormen empfehlen ausdrücklich einen unabhängigen sachverständigen Gutachter bei der Wertbestimmung einzubeziehen.