steuerlicher Kontext

  • Im Rahmen der Erbschafts- und Schenkungssteuer...

    wird von der zuständigen Finanzbehörde der sog. "gemeine Wert" nach dem BewG (Bewertungsgesetz) ermittelt.
    Die Methodik des BewG orientiert sich zwar an der Verkehrswertermittlung, ist in wesentlichen Punkten aber pauschaler Natur, da es sich um eine Massenbewertung handelt. Der so ermittelte Wert, kann vom tatsächlichen Verkehrswert erheblich abweichen und dazu führen, dass der Wert im Steuerbescheid zu hoch angesetzt wird und dementsprechend nicht gerechtfertigt hohe Steuern abzuführen sind.

    Der Gesetzgeber hat dem Steuerpflichtigen mit einer Öffnungsklausel (§198 BewG) die Möglichkeit des Nachweises eingeräumt, dass der Verkehrswert des Grundstücks niedriger ist als der von der Finanzbehörde ermittelte Wert (Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts). Dies kann durch ein Gutachten eines Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken geschehen. Das vorgelegte Gutachten ist für die Feststellung des Grundbesitzwerts jedoch nicht bindend.