Öffentliche Bestellung und Vereidigung

Höchste Auszeichnung für besondere Sachkunde 

Die öffentliche Bestellung und Vereidigung gilt in Deutschland als wichtigster und angesehenster Qualifikationsnachweis für Sachverständige. Voraussetzungen sind erheblich über dem Durchschnitt liegende Fachkenntnisse, einschlägige Berufserfahrung sowie persönliche Integrität. Sie ist nur ausgewiesenen Experten ihres Fachs vorbehalten.

Zweck der öffentlichen Bestellung ist es, Gerichten, Behörden und der Öffentlichkeit besonders sachkundige und persönlich geeignete Sachverständige zur Verfügung zu stellen, deren Aussagen besonders glaubhaft sind.

Die öffentliche Bestellung und Vereidigung erfolgt durch hoheitlichen Akt, mit dem Körperschaften des öffentlichen Rechts, wie z.B. die Industrie- und Handelskammern, betraut sind. 

Vereidigung auf :

  • Unparteilichkeit
  • Weisungsfreiheit
  • persönliche Aufgabenerfüllung
  • Gewissenhaftigkeit
  • Unabhängigkeit

Zu den Pflichten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen gehören u. a. die Schweigepflicht sowie die Fortbildungspflicht.

Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige genießen ein hohes Ansehen und besonderes Vertrauen, weil ihre Fachkompetenz und Zuverlässigkeit nach gesetzlich vorgeschriebenen Kriterien überprüft werden und ihre Tätigkeit überwacht wird.

Der Gesetzgeber hat ihnen daher eine hervorgehobene Stellung eingeräumt. So sind von Gerichten vorzugsweise öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige heranzuziehen.

Die besondere Stellung der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ergibt sich insbesondere aus:
- § 404 Abs. 3 ZPO (Zivilprozessordnung)
- § 73 Abs. 2 StPO (Strafprozessordnung)

Im Gegensatz zur Bezeichnung „Sachverständiger“ ist die Bezeichnung „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“ rechtlich geschützt und in § 36 Gewerbeordnung (GewO) geregelt.