Das Zwangsversteigerungsgesetz (§ 74a ZVG) verlangt eine Wertfestsetzung bezüglich des zu versteigernden Objekts.
Unsere Dienstleistung richtet sich deshalb an Amtsgerichte als entsprechende Vollstreckungsgerichte, welche über die Wertfestsetzung im Rahmen einer Versteigerung entscheiden.
Der Sachverständige ist in diesen Fällen "Helfer" (Beweismittel) des Gerichts und kann mit seinen Fachkenntnissen "Klarheit" zu einem immobilienwirtschaftlichen Sachverhalt bzw. zum Wert einer Immobilie schaffen.
Zur Qualifikation sowie der Berufserfahrung des Sachverständigen können sich Gerichte bzw. Rechtspfleger gerne unter "Profil" näher informieren.
Das Honorar richtet sich bei Beauftragung durch ein Gericht nach dem Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz (JVEG).